Pünktlich zum Jahreswechsel ist in weiten Teilen das
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts
(FinVermV) in Kraft getreten. Damit gelten generell ab diesem Zeitpunkt für
alle Finanzanlagenvermittler die Pflichten des Paragrafen 34 f der
Gewerbeordnung (GewO). Eine Verortung und Einschätzung von Tobias Hirsch, Vecta
GmbH und Michael Oehme, CapitalPR AG.
(fw/ah) "Bereits seit dem 1. Juni 2012
unterliegen die so genannten gebundenen Vermittler gemäß § 2 (10) KWG
ähnlichen - sogar noch erweiterten - Pflichten. Es handelt sich dabei
um Anlageberater, die unter einem Haftungsdach tätig sind. Im Gegensatz
zu den gebundenen Vermittlern übernehmen 34 f-Vermittler dabei ihre
Haftung selbst. Das ist ein wesentlicher Unterschied und sollte eher zu mehr
Sorgsamkeit in der Arbeit motivieren als zu Unbesonnenheit. Schließlich hat der
Gesetzgeber mit dem §34f für Anlegerschutzanwälte damit auch
beste Voraussetzungen geschaffen, Vermittler und Berater bei
Fehlberatung in den Regress zu nehmen. So beispielsweise im Hinblick auf die
Vorgaben beim Beratungsprotokoll. Es ist also ein Trugschluss zu glauben,
dass man als Vermittler beispielsweise von Investmentfonds oder
geschlossenen Fonds im ersten Halbjahr 2013 so weiter machen kann
wie bisher, es sei denn, man erfüllte bereits bisher schon die Vorgaben
des §34f GewO. Doch welcher Anlageberater macht seine Kunden bislang schon
freiwillig darauf aufmerksam, dass eine Fondsbeteiligung auch „innere"
Weichkosten enthält und in welcher Höhe… Nur eine von vielen neuen Forderungen.
Oder dass gegebenenfalls ein Interessenkonflikt besteht, da man eine sehr enge
vertriebliche Beziehung zu einem Emittenten hat?