Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) bestätigt in einem Grundsatzurteil die geltenden
EU-Asylregeln
In
dieser Woche macht Kommunikationsexperte Michael Oehme auf ein Grundsatzurteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufmerksam, welches die geltenden
EU-Asylregeln bestätigt. So entschieden die Luxemburger Richter, dass
Abweichungen von diesem Gesetz während der Flüchtlingskrise
2015 trotz der Ausnahmesituation in Ländern wie Kroatien nicht
zulässig seien. „Während der Flüchtlingswelle im Spätsommer 2015 sind viele
Migranten im EU-Land Kroatien weitergereist. Das ist trotz der Extremsituation
natürlich nicht erlaubt gewesen“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. Der
EuGH betont, Kroatien sei für die Prüfung der Anträge auf internationalen
Schutz von Migranten zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise
der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten hätten. „Die Problematik
besteht darin, dass Kroatien die Flüchtlinge aus humanitären Gründen hat
durchreisen lassen, beispielsweise nach Slowenien oder Österreich“, so Michael
Oehme weiter. „So kam es also zum illegalen Grenzübertritt nach der Dublin-III-Verordnung“.
Diese besagt, dass der EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist,
den der Bewerber zuerst betreten hat. Der Sache voraus gegangen war die Klage
eines Syrers, der über die Westbalkanroute nach Slowenien eingereist war. Zudem
klagten auch zwei Afghaninnen, die ebenfalls über die Westbalkanroute nach
Österreich gekommen waren. Alle drei stellten ihre Asylanträge
fälschlicherweise in Slowenien und Österreich - Kroatien hätte sich darum
kümmern müssen. In einem weiteren Verfahren bestimmte der EuGH Fristen im
Asylverfahren. „Auch in Deutschland gibt es derzeit einen Fall, in dem sich ein
Eritreer gegen die Überstellung nach Italien wehrt, da er dort zuerst ankam“,
erzählt Kommunikationsexperte Michael Oehme weiter. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (Bamf) entschied sich dazu aber erst nach einem Jahr, obwohl
man darüber hätte in drei Monaten entscheiden müssen. „Der Eritreer konnte sich
zu Recht auf diese drei Monate berufen“, so Oehme abschließend.
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