Selbst wenn ein Verkäufer eine mit Hausschwamm befallene Immobilie einem Käufer unterschiebt,
gibt es eine Obergrenze für einen möglichen Schadenersatzanspruch. In Sinne des
Beklagten urteilten BGH-Richter aktuell. Somit hat der der Bundesgerichtshof
Schadenersatzansprüche von Hauskäufern jetzt begrenzt. Denn wenn die Kosten für
die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig hoch sind, soll der Verkäufer
maximal so viel zahlen, wie das Haus aufgrund des Mangels weniger wert ist. Das
entschied jetzt der BGH (Az. V ZR 275/12). Im konkreten Fall hatte die Klägerin
in Berlin-Kreuzberg für 260.000 Euro ein Mietshaus gekauft. Nach der Übergabe
stellte sie dann fest, dass das Gebäude durch Hausschwamm befallen war. In
einem ersten Prozess hatte sie aufgrund des Mängels bereits rund 135.000 Euro
erstritten. Jetzt forderte sie weitere 500.000 Euro Schadenersatz für die
Beseitigung des Schwamms. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit erst Erfolg.
Der BGH hob das Urteil dann aber auf und verwies die Sache zur neuen
Verhandlung zurück.
Das Urteil lässt sich direkt allerdings nur auf den Kauf von
Grundstücken und Häusern anwenden. Ob und wie weit sich dieses Urteil auf andere Rechtsgebiete
übertragen lässt, ist fraglich. Beim Verbrauchsgüterkauf z.B. spielen außerdem Bestimmungen des europäischen Rechts
eine gravierende Rolle.
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