Montag, 14. April 2014

Michael Oehme: Schadenersatz für Immobilienmängel begrenzt


Selbst wenn ein Verkäufer eine mit Hausschwamm befallene  Immobilie einem Käufer unterschiebt, gibt es eine Obergrenze für einen möglichen Schadenersatzanspruch. In Sinne des Beklagten urteilten BGH-Richter aktuell. Somit hat der der Bundesgerichtshof Schadenersatzansprüche von Hauskäufern jetzt begrenzt. Denn wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig hoch sind, soll der Verkäufer maximal so viel zahlen, wie das Haus aufgrund des Mangels weniger wert ist. Das entschied jetzt der BGH (Az. V ZR 275/12). Im konkreten Fall hatte die Klägerin in Berlin-Kreuzberg für 260.000 Euro ein Mietshaus gekauft. Nach der Übergabe stellte sie dann fest, dass das Gebäude durch Hausschwamm befallen war. In einem ersten Prozess hatte sie aufgrund des Mängels bereits rund 135.000 Euro erstritten. Jetzt forderte sie weitere 500.000 Euro Schadenersatz für die Beseitigung des Schwamms. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit erst Erfolg. Der BGH hob das Urteil dann aber auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Das Urteil lässt sich direkt allerdings nur auf den Kauf von Grundstücken und Häusern anwenden. Ob und wie weit sich dieses  Urteil auf andere Rechtsgebiete übertragen lässt, ist fraglich. Beim Verbrauchsgüterkauf z.B. spielen außerdem  Bestimmungen des europäischen Rechts eine gravierende Rolle.

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