Das eigene gesellschaftliche Ansehen, die Reputation, wird in der heutigen Zeit maßgeblich durch die eigene Darstellung durch sich selbst und von Dritten im Internet beeinflusst. Ob im privaten Bereich oder geschäftlich, jeder versucht über den anderen im Internet möglichst viele Angaben zu erhalten, um sein Gegenüber einzuschätzen. Das könnte doch so schön sein! Doch leider ist diese Vorstellung utopisch, denn wer glaubt hier herrscht „Friede, Freude, Eierkuchen“, muss erfahren, dass diese Onlinebühne hart umkämpft wird. Problematisch wird es besonders dann, wenn falsche Informationen oder auch nur die Angabe des eigenen Namens in einem negativen Zusammenhang zu privaten oder geschäftlichen Reputationsverlust führen, die Folgen sind im Vorfeld nicht abzusehe
Dank Internet immer im Bilde!
Bevor man mit einer anderen Person oder einem Unternehmen
privat oder geschäftlich eine Beziehung eingeht, möchte ein jeder wissen, wer
der andere ist. Ist er seriös, worin erfolgreich oder hat er sich etwas zu
Schulden kommen lassen? Können Einträge im Internet nähere Auskunft über die
Art und Weise des Verhaltens geben? Namen des Gesuchten eingeben, googlen,
loslegen und schauen was denn so alles gefunden wird. Natürlich hilft dabei
auch die sogenannte „Auto-Complete Funktion" die bei Google während der
Eingabe eines Suchbegriffes bereits anderweitig häufig gesuchte Begriffe ergänzt.
Diese bringt zum Vorschein, was andere bereits als Suchbegriff eingegeben
haben.
Ein eigenes Bild machen, ist das durch Auto-Complete
möglich?
Diese an sich hilfreiche Funktion ist führt sicher wie an
der Hand von Mutter durch die Suche, aber wird dann problematisch, wenn im
Zusammenhang mit der eigenen Eingabe eines Suchbegriffes Namen und Begriffe
erscheinen, die negativ besetzt sind und eine Abschreckungswirkung besitzen.
Bekanntester Fall war der von Bettina Wulff, der Ehefrau des
ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff. Gab man dort den Namen ein,
erschienen Begriffe aus den sogenannten „Rotlichtmillieu", die tatsächlich
mit Frau Wulff nichts zu tun hatten.
Es war einfach so, dass, auf Grund falscher Gerüchte, viele
Menschen genau diese Begriffe gemeinsam eingaben.
Die Rechtsprechung hat reagiert
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
14.05.2013 ein Grundsatzurteil zu dieser sogenannten „Auto-Complete
Funktion" der Suchmaschine Google getroffen. Danach war Google nach
Kenntnis eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Begriffes bei Eingabe des
Namens des Betroffenen verpflichtet, weiter zukünftige Verletzungen zu
verhindern.
Dies bedeutet nichts weiteres, als die Abkehr von der
ursprünglich von Google vertretenen Ansicht, Google selbst sei nicht für das
verantwortlich, was Nutzer der Suchmaschine während der Benutzung an Begriffen
eingeben.
Das Urteil in (Aktenzeichen: VI ZR 269/12) schlug hohe
Wellen und war auch Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung.
Was bedeutet das Google-Urteil nun für ähnliche
Konstellationen?
Zukünftig müssen Forenbetreiber oder anderweitige
Plattformen im Internet damit rechnen, dass Sie - im Gegensatz zu vorherigen
Situationen - für persönlichkeitsrechtsverletzende Sinnzusammenhänge in die
Haftung genommen werden können, wenn Sie Kenntnis davon haben.
Verantwortungsübernahme wird Pflicht
Während ursprünglich immer argumentiert werden konnte, dass
man lediglich die Plattform zur Verfügung stellt, auf der Dritte
eigenverantwortlich tätig sind, so ist bereits das zur Verfügung stellen
der Plattform problematisch, wenn zumutbare Kenntnis dafür vorliegt, dass
Verletzungen von Persönlichkeitsrechten stattfinden.
So könnte es zukünftig sein, dass in Diskussionsforen
Beleidigungen oder falsche Beschuldigungen endlich wirksam bekämpft werden
können.
Unrichtige oder unvollständige Sinnzusammenhänge führten und
führen tausendfach dazu, dass bei seriös arbeitenden Unternehmen und Privatpersonen
Aufträge nicht zustande kommen, weil ein potentieller Kunde vor Abschluss eines
Vertrages regelmäßig bei Google sucht.
Dabei teilt der Bundesgerichtshof (BHG) wörtlich mit, dass
die Suchmaschine Google mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das
Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die
entsprechenden Vorschläge unterbreitet.
Die Verknüpferin der Begriffe werden von der Suchmaschine
und nicht von einem Dritten hergestellt.
Allerdings machte der BGH auch folgendes klar:
„Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb
grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der
Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener einer Internet-Suchmaschine auf
eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, wird der
Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu
verhindern."
Was bedeutet dies für den Einzelnen?
Jeder der sich im Internet verunglimpft oder geschädigt
fühlt, sollte nunmehr den Suchmaschinenbetreiber auf diese Verletzung hinweisen
und darauf, dass nach erfolgtem Hinweis auf eine nachweisbar und richtige
Persönlichkeitsverletzung hier eine Löschung zu erfolgen hat.
Rechtsanwalt Dr. Schulte, Bankkaufmann und Seniorpartner der
auf IT-Recht und Onlinereputation spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Dr.
Schulte und Partner beschäftigt sich seit Jahren mit dieser Problematik und
stellt fest:
„Die Google-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt nicht
überraschend. Sie spiegelt die derzeitige Tendenz der überhandnehmenden
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wieder. Vielfach rate ich
Mandanten, zur Konsolidierung ihrer Geschäftsbeziehungen stetig sich selbst zu
überwachen und im Bedarfsfall schnell und umfassend zu reagieren.
Nur so können Verletzungen des eigenen Persönlichkeitsrechts
dauerhaft verhindert werden."
Die Erstellung eines bedarfsgerechten Konzeptes steht dabei
im Vordergrund, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.
Insoweit kann Betroffenen nur geraten werden, sich an einen
auf Internet-Recht bzw. Onlinereputation spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden
um dort mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Dabei sind Fragen auch rund um den
Chilling-Effect zu beachten.
V.i.S.d.P.:
Kim Oliver Klevenhagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtanwälte unter
030-715 206 70
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Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast)
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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet
des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des
Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner
Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und in München.
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
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Bildunterschrift IMG 1184: Rechtsanwalt und Fachanwalt Kim
Oliver Klevenhagen, Dr. Schulte und Partner, Berlin
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