Wie
das Kleinanlegerschutzgesetz groß raus kommt
Der graue Kapitalmarkt hat in den vergangenen Jahren
einen Imageschaden erlitten. Tausende Kleinanleger haben ihre Ersparnisse
verloren und die Liste der Finanzdienstleister, die ihre windigen Versprechen
nicht gehalten haben ist lang. Nun hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz
verabschiedet, welches Anlegern zukünftig mehr Sicherheit prophezeit:
„Verbraucher sollen durch das Kleinanlegerschutzgesetz transparentere und vor
allem verständlichere Informationen über Produkte des Grauen Kapitalmarktes
erhalten“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. Des Weiteren könnte es
auch zu schärferen Sanktionen kommen.
Zudem wurden im aktuellen Gesetzestext wurden 16
Änderungsanträge des Finanzausschusses (Bundesdrucksache 18/4708) berücksichtigt.
Ziel ist die Verbesserung der Zugänglichkeit und Aktualität von
Anlageprospekten im Sinne des Verbraucherschutzes. So müssen die Prospekte alle
zwölf Monate überarbeitet und aktualisiert werden. „Dies hat den Hintergrund,
die Erfolgsaussichten eines Finanzproduktes regelmäßig auf den neuesten Stand
zu bringen und abschätzen zu können“, so Michael Oehme weiter. Was die
Bundesregierung jedoch nicht realisierte: Das geplante Verbot oder zumindest
die Beschränkung von Werbung. Die einzige Voraussetzung ist ein sichtbarer
Warnhinweis mit der Aufschrift: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist
erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des Vermögens
führen.“ Ob die Verbraucher durch diese Maßnahmen vorsichtiger werden bleibt
fraglich, ähnlich wie bei Rauchern und den Warnsignalen auf
Zigarettenschachteln. Eine Nische und Ausnahme bilden sehr kurze Bewerbungen in
elektronischen Medien, die weniger 210 Schriftzeichen haben. Hier genügt ein
„Warnhinweis“-Link.
Des Weiteren weist Michael Oehme darauf hin, dass es
größere Spielräume als ursprünglich vorgesehen für Crowdfunding-Projekte geben
wird. Bei der sogenannten Schwarmfinanzierung muss nun erst ab 2,5 Millionen
Euro ein Anlageprospekt ausgehändigt werden – ursprünglich war dies ab eine
Million Euro geplant. Voraussetzung ist dabei die Aushändigung eines
Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) für diese Geldanlagen.
Weitere Befugnisse erhält die Bundesanstalt für
Finanzaufsicht (BaFin). Auf der eigenen Website darf sie künftig im Fall von Verstößen
Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen veröffentlichen. Bei Bedrohung des Anlegerschutzes
oder Gefahren für das Funktionieren oder die Integrität der Finanzmärkte kann
sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder gar untersagen.
„Das Kleinanlegerschutzgesetz greift künftig bei weiteren Beteiligungsformen
wie Genussrechten, Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen und Direktinvestments“,
erklärt Michael Oehme. Ein Vertrieb ist nur noch mit einer 34f-Zulassung gestattet.
Schließlich wird das Gesetz von Oppositionsparteien
teilweise kritisiert: Dass Unternehmen "nur" zu einem Bußgeld
verpflichtet werden, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht zur
Rückabwicklung der Kundengelder, erzeugt Unverständnis auf Oppositionsseite. Mit
einen reinen Bußgeld für die Anbieter sei "keinem geprellten Kleinanleger
geholfen".
Wir reden hier über einen Markt, der seit Prokon & Co. längst tot ist.
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