Dienstag, 20. Dezember 2016

Gefälligkeitsjournalismus neu definiert

Wir sind im Beitrag http://pressearbeit-oehme-friedberg-michael.blogspot.de/2016/12/gefaelligkeits-journalismus-erlaubt.html kurz darauf eingegangen, was das oberste Gericht Österreichs (der Wiener Oberste Gerichtshof/OGH) vor Kurzem entscheiden hat. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Gefälligkeitsartikel in Print-Medien nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Leser unserer Blogs haben uns gebeten zu erläutern, was das nun bedeutet. Also gehen wir gerne nochmals auf diese Entscheidung ein und wollen dabei nicht unkommentiert lassen, dass es sich aus unserer Sicht nicht um ein Österreichisches „Phänomen“ handelt. 

Lawine an Reaktionen
Zunächst einmal löste die Entscheidung Bestürzung aus. „Das Urteil öffne Tür und Tor für Gefälligkeitsartikel“, so der PR-Ethik-Rat. Alle Journalisten würden über einen Kamm geschert, also die (oft bezahlten) „Käseblätter“ mit den sogenannten seriösen Journalisten, so die einen. „Alle Journalisten ständen unter Generalverdacht“, so die anderen. Was ein Aufruhr!

Versuch der Interpretation
Schauen wir uns doch einfach mal genauer an, um was eigentlich ging. Hans Peter Lehofer, der ehemalige Chef der Medienbehörde und jetzige Richter am Verwaltungsgericht gibt in seinem Blog (http://blog.lehofer.at) intellektuellen Beistand. Danach müssten Beiträge, die mit oder ohne Anzeigen (oder sonstige Leistungen) eingekauft würden, natürlich grundsätzlich auch weiterhin gekennzeichnet werden. Reiner Gefälligkeitsjournalismus, halten wir fest: „ohne Honorierung“, aber eben nicht. Mit anderen Worten: Wer Journalisten überzeugt und eben keine plumpen Deals ausmacht, der soll dafür auch nicht durch eine Kennzeichnung bestraft werden.

Eigene Erfahrungen
Wir haben in rund 20 Jahren PR-Arbeit immer wieder erlebt, dass sich manche Medien schwer tun, zu werbliche, aber bezahlte Advertorials zuzulassen. In den gleichen Medien erschienen dann – beispielsweise nach Pressekonferenzen oder Pressereisen – unbezahlte Beiträge von Journalisten, die vor Gefälligkeiten (über den Unternehmer, das Unternehmen, dessen Leistungen, den Markt usw.) nur so trotzten. Nochmals: Hierfür gab es keinerlei Gefälligkeiten, wenn man die im Rahmen einer Pressekonferenz oder Pressereise üblichen Usancen Außen vor lässt. Sollte der Journalist doch auch nur ein Mensch sein? Persönlich meine ich, die Richter des OGH wollten nicht verurteilen, wofür es keine Grundlage gab. Ein positiver Beitrag ohne Gegenleistung – vielleicht hatte der, über den geschrieben wurde, schlicht überzeugt?

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